Für den Zugang zur Schule sind weiterhin die in § 7 Schulen-Coronaverordnung geregelten Voraussetzungen einzuhalten. Das bedeutet z.B. für Eltern, die zu einem Gespräch in die Schule kommen, dass sie unabhängig von ihrem Status als geimpft oder genesen den Nachweis einer Teststation über einen negativen Coronatest vorlegen müssen. Der Nachweis muss vom Tag vor dem Besuch in der Schule oder demselben Tag stammen. Alle Personen sind von der Testpflicht erfasst, dies gilt unabhängig davon, ob die jeweilige Person im Sinne von § 2 Nummer 2 oder 4 SchAusnahmV geimpft oder genesen ist.
Wir weisen Sie darauf hin, dass Sie die Möglichkeit haben, nicht persönlich erscheinen zu müssen, sondern die Anmeldung postalisch übermitteln können. Das gilt vor allem, wenn kein weiterer Gesprächsbedarf bei Ihnen als Eltern und Sorgeberechtigte besteht.
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