Nach Antragstellung der Eltern muss die Klassenkonferenz zunächst beschließen, ob die Voraussetzungen für ein Anerkennungsverfahren vorliegen.
Ist dies der Fall, wird die LRS- Beauftragte die entsprechenden Testverfahren durchführen und die Ergebnisse wiederum der Klassenkonferenz vorstellen.
Ist diese der Meinung, dass aufgrund der Testergebnisse davon ausgegangen werden kann, dass eine Lese-Rechtschreibschwäche im Sinne des Erlasses vorliegt, wird sie bei dem Schüler oder der Schülerin eine LRS-Anerkennung vornehmen.
Sind die Ergebnisse nicht eindeutig, wird das Verfahren an das Ministerium weitergereicht. Dieses prüft die Unterlagen noch einmal und gibt eine abschließende Bewertung ab.