Kriterien für die Anerkennung


Generell gilt, dass bei der Prüfung, ob eine Lese-Rechtschreib-Schwäche vorliegt, die gesamte schulische Leistungsentwicklung berücksichtigt werden muss (siehe § 5 Absatz 1 Satz 2).

  • Die Rechtschreibleistung der Schülerin oder des Schülers ist im schulischen Kontext (Diktate, Elementarbereich bei Textproduktionen) mangelhaft oder ungenügend.
  • Die Schülerin oder der Schüler erzielt über die gesamte Schullaufbahn hinweg insgesamt durchschnittlich befriedigende Leistungen in den Fächern Deutsch, Mathematik, dem in der Primarstufe erteilten Sachunterricht sowie der in der Sekundarstufe unterrichteten 1. Fremdsprache (ohne Berücksichtigung der Lese- und Rechtschreibleistungen).
  • Die Leistung der Schülerin oder des Schülers im Fach Deutsch liegt ohne Berücksichtigung der Lese- und Rechtschreibleistungen mindestens im befriedigenden Bereich (bezogen auf die gesamte Schullaufbahn).
  • Das Ergebnis im Intelligenztest im Rahmen der LRS-Testung ist mindestens durchschnittlich (IQ ≥ 90).
  • Das Ergebnis in dem Rechtschreibtest im Rahmen der LRS-Testung ist unterdurchschnittlich.